ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CWG WATERTECHNOLOGY GMBH

 

§ 01      Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

(2) Sämtliche Lieferungen und Leistungen von CWG WATERTECHNOLOGY erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn der Kunde vor und/oder bei Vertragsschluss bzw. in einem Bestätigungsschreiben auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch CWG WATERTECHNOLOGY ausdrücklich zugestimmt.

(3) Sollte CWG WATERTECHNOLOGY einmal von einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch machen, bedeutet dies nicht, dass CWG WATERTECHNOLOGY auch für die Zukunft auf diese Regelung verzichtet.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen CWG WATERTECHNOLOGY und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages oder in Zusammenhang mit diesem getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Angestellten von CWG WATERTECHNOLOGY sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 02      Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von CWG WATERTECHNOLOGY sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich CWG WATERTECHNOLOGY einen Monat ab Datum des Angebots gebunden. Bestellungen und mündliche Angebote sind für CWG WATERTECHNOLOGY nur verbindlich, wenn sie von CWG WATERTECHNOLOGY schriftlich bestätigt werden. Von der Bestellung des Kunden abweichende Bestätigungen werden verbindlich, wenn ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Normen, technische und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie von CWG WATERTECHNOLOGY schriftlich bestätigt werden. Macht CWG WATERTECHNOLOGY im Zusammenhang mit dem Vertrag anwendungstechnische Angaben oder gibt sie entsprechende Empfehlungen ab, so stellen diese keine Garantieerklärungen dar. Vielmehr ist der Kunde verpflichtet, die Geeignetheit der Kaufsache bzw. der Leistung von CWG WATERTECHNOLOGY sowie der vorgenannten Angaben und Empfehlungen für die eigenen Verwendungszwecke durch eigene Versuche zu überprüfen. Ein über den Vertrag hinausgehender Beratungsvertrag kommt nur zustande, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(3) Für Druck- und sonstige Fehler im Katalog, in Prospekten und sonstigen Unterlagen sowie für Fehler auf den Internetseiten haftet CWG WATERTECHNOLOGY nicht.

(4) CWG WATERTECHNOLOGY behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. CWG WATERTECHNOLOGY ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Waren vorzunehmen. Erfolgt eine solche Konstruktionsänderung zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Übergabe der Ware bzw. der Erbringung der Leistung, so ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn die Konstruktionsänderung durch eine Änderung der Gesetzeslage und/oder die Änderung sonstiger technischer Normen (DIN, TA etc.) erforderlich wurde.

§ 03      Preise

(1) Es gelten die Preise, die in der Auftragsbestätigung von CWG WATERTECHNOLOGY genannt werden. Zusätzlich beauftragte Leistungen und Lieferungen, wie z.B. Verpackung, Transport und Versicherung, werden jeweils gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Rechnung gestellt, sofern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nicht vorliegt.

(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin bzw. dem Termin der Leistungserbringung mehr als sechs Wochen liegen bzw. wenn zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung bzw. tatsächlicher Leistungserbringung mehr als sechs Wochen liegen und dies vom Kunden zu vertreten ist. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung bzw. der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise und/oder werden neue Abgaben und Belastungen eingeführt, so ist CWG WATERTECHNOLOGY berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 04      Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von CWG WATERTECHNOLOGY 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung wird dem Kunden ein Skonto von 2 % gewährt, wobei über die Einhaltung der Skontofrist der Eingang der Zahlung bei CWG WATERTECHNOLOGY entscheidet.

(2) CWG WATERTECHNOLOGY ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. CWG WATERTECHNOLOGY wird in diesem Falle den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CWG WATERTECHNOLOGY berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CWG WATERTECHNOLOGY über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so ist CWG WATERTECHNOLOGY berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch CWG WATERTECHNOLOGY ist zulässig.

(5) Wenn CWG WATERTECHNOLOGY Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere eine Bank einen Scheck nicht einlöst oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, so ist CWG WATERTECHNOLOGY berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. CWG WATERTECHNOLOGY ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 05      Lieferung (Ort, Termin, sonstige Bedingungen)

(1) Erfüllungsort ist der Sitz von CWG WATERTECHNOLOGY. Wird die Ware an den Kunden oder einen von diesem bestimmten Ort ausgeliefert bzw. die bestellte Leistung dort erbracht, so stellt CWG WATERTECHNOLOGY dies dem Kunden gesondert in Rechnung. CWG WATERTECHNOLOGY behält sich die Wahl des Transportmittels (z. B. Spedition, Paketdienst etc.) vor. Ändert sich der vom Kunden bestimmte Ort der Auslieferung bzw. Leistungserbringung, so teilt der Kunde dies CWG WATERTECHNOLOGY rechtzeitig vor der Auslieferung mit. Unterlässt der Kunde die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, hat der Kunde CWG WATERTECHNOLOGY den hieraus entstehenden Schaden zu erstatten, insbesondere erhöhte Transport- und sonstige Kosten. Nimmt der Kunde oder die von ihm bestimmte Empfangsperson die Ware bzw. Leistung unberechtigterweise nicht an oder ist der Kunde oder die von ihm bestimmte Empfangsperson zum angekündigten Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt nicht an dem zur Übergabe/Leistungserbringung bestimmten Ort anwesend, so hat der Kunde CWG WATERTECHNOLOGY alle hieraus entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, zu erstatten. In diesem Falle vereinbaren CWG WATERTECHNOLOGY und der Kunde einen neuen Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt. Erfolgt die Auslieferung bzw. Leistung auf eine Baustelle, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Zugang zu der Baustelle und ihr Befahren sowie das Entladen der Ware gefahrlos möglich ist. Kommt es auf der Baustelle zu einem Unfall, ist der Kunde für die hieraus entstehenden Schäden verantwortlich. § 9 gilt entsprechend.

(2) Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(3) CWG WATERTECHNOLOGY haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die CWG WATERTECHNOLOGY nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse CWG WATERTECHNOLOGY die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CWG WATERTECHNOLOGY zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber CWG WATERTECHNOLOGY vom Vertrag zurücktreten.

(4) Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CWG WATERTECHNOLOGY von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. § 9 ist entsprechend anzuwenden. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Anzahlungen. Auf die genannten Umstände kann sich CWG WATERTECHNOLOGY nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

(5) Gerät CWG WATERTECHNOLOGY mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Daneben kann der Kunde, wenn er CWG WATERTECHNOLOGY zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von CWG WATERTECHNOLOGY setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist CWG WATERTECHNOLOGY berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Stand-, Vorhaltungs- und Lagerkosten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 06      Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm die Ware übergeben ist. Im Falle eines Versendungskaufs geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CWG WATERTECHNOLOGY bzw. das Lager des Lieferanten von CWG WATERTECHNOLOGY verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 07      Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Forderungen aus Transportleistungen), die CWG WATERTECHNOLOGY aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden CWG WATERTECHNOLOGY die nachstehenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von CWG WATERTECHNOLOGY. Der Kunde verwahrt das Eigentum von CWG WATERTECHNOLOGY unentgeltlich. Ware, an der CWG WATERTECHNOLOGY Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, wenn sie bezahlt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Verkauft der Kunde die Vorbehaltsware weiter, obwohl sie nicht bezahlt ist, so tritt er die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CWG WATERTECHNOLOGY ab. Zum Einzug dieser Forderungen ist der Kunde nicht ermächtigt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von CWG WATERTECHNOLOGY hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit CWG WATERTECHNOLOGY ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CWG WATERTECHNOLOGY die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung – ist CWG WATERTECHNOLOGY berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Kosten der Herausgabe hat der Kunde zu tragen.

§ 08      Gewährleistung

(1) Die Frist für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte bzw. ab Abnahme der Leistung.
Dies gilt nicht für die Haftung von CWG WATERTECHNOLOGY für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CWG WATERTECHNOLOGY oder eines seiner gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CWG WATERTECHNOLOGY oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von CWG WATERTECHNOLOGY nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der Kunde muss die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich nach der Ablieferung bzw. der Leistungserbringung untersuchen. Im Falle einer beabsichtigten Weiterverarbeitung umfasst diese Untersuchungspflicht auch die Geeignetheit der Ware bzw. Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Kunde muss CWG WATERTECHNOLOGY Mängel sowie Beanstandungen hinsichtlich der Menge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind CWG WATERTECHNOLOGY unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Kaufsache ist CWG WATERTECHNOLOGY nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. CWG WATERTECHNOLOGY ist nicht verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(5) Durch CWG WATERTECHNOLOGY ausgetauschte Teile werden Eigentum von CWG WATERTECHNOLOGY.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Ansprüche gegen CWG WATERTECHNOLOGY wegen Mängel stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 09      Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CWG WATERTECHNOLOGY für jede Fahrlässigkeit, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des jeweiligen Warennettowertes der der Vertragspflichtverletzung zugrundeliegenden Kaufsache, ansonsten jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von CWG WATERTECHNOLOGY garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von CWG WATERTECHNOLOGY entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung von CWG WATERTECHNOLOGY ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Die in § 8 und § 9 bezeichneten Anspruchsbeschränkungen und –ausschlüsse sowie Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse lassen Ansprüche des Bestellers aus §§ 439 Abs. 2 u. 3, 635 Abs. 2 BGB (insbesondere Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten) und Rückgriffsansprüche des Bestellers als Verkäufer aus § 445a BGB unberührt.

§ 10      Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsausschluss

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Ansprüche und sonstige Rechte des Kunden aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ohne Zustimmung von CWG WATERTECHNOLOGY nicht übertragbar.

§ 11      Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel

(1) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder handelt es sich bei ihm um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von CWG WATERTECHNOLOGY als vereinbart. Für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt für Klagen gegen den Kunden als ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von CWG WATERTECHNOLOGY als vereinbart.

(2) Die Gerichtsstandsvereinbarung in Abs. 1 gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

(3) Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CWG WATERTECHNOLOGY und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

 

Stand: Oktober 2021